Volljährige Kinder in der Haftpflichtversicherung? Immer wieder strittig



Foto: Jonny B Pixelio.de
Eine häufig gestellte Frage: Sohn oder Tochter nehmen nach der Schule kein Studium auf sondern überbrücken ein Jahr mit einem Minijob und reisen einige Monate um die Welt. Achtung: Für manche Privathaftpflichtversicherer ein Grund zur Ablehnung eventueller Schäden.


 

In einem aktuellen Fall wollte eine Privathaftpflichtversicherung einen Schaden nicht regulieren, weil der schadensverursachende Sohn der Familie volljährig und Minijobber ist, und noch nicht an der Uni eingeschrieben war.


Gute Versicherungsbedingungen sehen daher so aus: Volljährige Kinder sollten solange sie sich noch

in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden mitversichert sein. Die Art der Ausbildung sollte, um Mißverständnissen vorzubeugen, genau definiert sein als berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium, Betriebspraktika, nicht jedoch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen u.ä..

 

Wartezeiten von bis zu einem Jahr nach Beendigung der Schulausbildung gelten in guten Versicherungsbedingungen als „unmittelbar anschließend“. Der Versicherungsschutz sollte auch dann weiter bestehen, wenn während dieses Zeitraumes eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. Bei Arbeitslosigkeit im direkten Anschluss an die  Schul-/Berufsausbildung sollte Versicherungsschutz bis zu längstens einem Jahr kein Problem sein.

Viel Freude beim Sport wünscht

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