Spikes oder Streusalz - Glatteis und die Haftungsfrage


Foto: Oberösterreichische Landesversicherung
Morgen beginnt der Winter. Für Läufer heißt das manchmal: Steißbeinprellung oder Kreuzbandriss. Glatteis machts möglich. Damit vor Eurer Haustür nichts glatt läuft, achtet bitte auf die Räum- und Streupflicht. Streusalz im Keller und eine Haftpflichtversicherung im Ordner, dann kann nichts schief gehen.

Wer aber haftet nun, wenn der Laufkollege vor meiner Haustür ausrutscht?

Pflichten der Hauseigentümer
Für die  Beseitigung von Schnee- und Eis inklusive der Reinigung der Gehwege sind zunächst die Eigentümer der  Grundstücke verantwortlich. Im Alltag wird diese Pflicht oft an externe Firmen oder per Mietvertrag auf die Mieter übertragen. 

Wenn Mieter die Räum- und Streupflicht tragen müssen
Mieter können per Mietvertrag die Räum- und Streupflicht übertragen bekommen. Nur für ältere und gebrechliche Menschen kennt der Gesetzgeber Ausnahmen. Versäumt nun ein Mieter rechtzeitig zu streuen und Schnee zu räumen, so haftet er in der Regel, wenn ein Passant stürzt und sich verletzt.
Bei Einfamilienhäusern ist das ähnlich. Der Eigentümer ist verantwortlich für den Zustand der Gehwege um das Haus und auf dem Grundstück. Verletzt sich ein Fußgänger dann muss oft der Eigentümer haften.

Versicherungsschutz zum Thema Räum- und Streupflicht
In der Regel bieten die Privathaftpflichtversicherungen dem Mieter einer Wohnung oder Bewohner eines Einfamilienhauses Schutz für Schäden, die von Wohnung oder Haus ausgehen. Dies gilt auch für Versäumnisse in Bezug auf die Winterdienste.
Besitzer eines Mehrfamilienhauses, Gemeinschaften von Wohnungseigentümern und Vermieter eines Einfamilienhauses oder Besitzer eines unbebauten Grundstücks brauchen meist eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Auch Besitzer von Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnungen brauchen diesen speziellen Haftpflichtschutz.

Umfang der Räum- und Streupflicht
Die Räum- und Streupflicht gilt nicht nur für die Gehwege. Auch Seitenwege, Einfahrten zu Garagen, Zugangsrampen für Rollstuhlfahrer und weitere gehören dazu. Grenzt das Grundstück an mehrere Wege oder Straßen, so gilt die Räum- und Streupflicht auch für jede Grundstücksseite und nicht nur für die Seite, von der aus man das Grundstück betritt.

Hoffen wir, das diesen Winter alles glatt geht!

Olaf 

Quelle: Oberösterreichische Landesversicherung

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