Foto: Oberösterreichische Landesversicherung |
Morgen beginnt der Winter. Für Läufer heißt das manchmal: Steißbeinprellung oder Kreuzbandriss. Glatteis machts möglich. Damit vor Eurer Haustür nichts glatt läuft, achtet bitte auf die Räum- und Streupflicht. Streusalz im Keller und eine Haftpflichtversicherung im Ordner, dann kann nichts schief gehen.
Wer aber haftet nun, wenn der Laufkollege vor meiner Haustür ausrutscht?
Pflichten
der Hauseigentümer
Für
die Beseitigung von Schnee- und Eis inklusive der Reinigung der
Gehwege sind zunächst die Eigentümer der Grundstücke verantwortlich. Im
Alltag wird diese Pflicht oft an externe Firmen oder per Mietvertrag auf die
Mieter übertragen.
Wenn Mieter
die Räum- und Streupflicht tragen müssen
Mieter
können per Mietvertrag die Räum- und Streupflicht übertragen bekommen. Nur für
ältere und gebrechliche Menschen kennt der Gesetzgeber Ausnahmen. Versäumt nun
ein Mieter rechtzeitig zu streuen und Schnee zu räumen, so haftet er in der
Regel, wenn ein Passant stürzt und sich verletzt.
Bei
Einfamilienhäusern ist das ähnlich. Der Eigentümer ist verantwortlich für den
Zustand der Gehwege um das Haus und auf dem Grundstück. Verletzt sich ein
Fußgänger dann muss oft der Eigentümer haften.
Versicherungsschutz
zum Thema Räum- und Streupflicht
In der Regel
bieten die Privathaftpflichtversicherungen dem Mieter einer Wohnung oder
Bewohner eines Einfamilienhauses Schutz für Schäden, die von Wohnung oder Haus
ausgehen. Dies gilt auch für Versäumnisse in Bezug auf die Winterdienste.
Besitzer
eines Mehrfamilienhauses, Gemeinschaften von Wohnungseigentümern und Vermieter
eines Einfamilienhauses oder Besitzer eines unbebauten Grundstücks brauchen
meist eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Auch Besitzer von
Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnungen brauchen diesen speziellen
Haftpflichtschutz.
Umfang der
Räum- und Streupflicht
Die Räum-
und Streupflicht gilt nicht nur für die Gehwege. Auch Seitenwege, Einfahrten zu
Garagen, Zugangsrampen für Rollstuhlfahrer und weitere gehören dazu. Grenzt das
Grundstück an mehrere Wege oder Straßen, so gilt die Räum- und
Streupflicht auch für jede Grundstücksseite und nicht nur für die Seite,
von der aus man das Grundstück betritt.
Hoffen wir, das diesen Winter alles glatt geht!
Quelle: Oberösterreichische Landesversicherung