Einer für Alle und Alle für Einen? Nicht bei Gruppenstürzen mit dem Rennrad! Ein logisches Gerichtsurteil:

Fotograf: querschnitt. Quelle: www.pixelio.de
Manchmal sind Gerichtsurteile doch der Realität nahe.
Das Amtsgericht (AG) Nordhorn hat mit Urteil vom 7. Mai 2015 entschieden (3 C 219/15), dass, ich will es mal deutsch ausdrücken, jeder seines eigenen Glückes Schmied ist.

Natürlich drückt das Gericht dies fachlich korrekt aus:
"...der Vorausfahrende eines gemeinsamen Rennradtrainings nicht haftet, wenn es im Pulk nach einem Sturz des Vordermanns zu einem Auffahrunfall kommt."

Was war geschehen: Gemeinsames Training, Windschattenfahren mit etwa 1,5 Meter Abstand zum Vordermann, dieser stürzte und der Nachfolgende natürlich auch. Zum Glück blieben alle gesund, aber das Rad des Hintermanns ist im Eimer. Kostenpunkt: 1700 €.

Der Privathaftpflichtversicherer des Beklagten lehnte die Schadenregulierung ab. Daher landete der Fall vor dem AG Nordhorn, welches die Klage des Rennradfahrers als unbegründet zurückwies.

Aus richterlicher Sicht war die Unfallursache ein Fahrfehler mit anschließendem Sturz des Vorausfahrenden, der von seinem Vereinskollegen nun wegen des kaputten Rades belangt wurde. Die Richter aber sahen das so:

"...Alle Beteiligten begaben sich durch die Teilnahme an einer Trainingsfahrt mit sportlichem Charakter bewusst in eine Situation mit drohender Eigengefährdung. Durch die Missachtung eines hinreichenden Sicherheitsabstandes hätten sie sich stillschweigend über die Regeln der Straßenverkehrsordnung hinweggesetzt..."

Kurz gesagt: Damit war zu rechnen! Der Kläger hat deshalb die Folgen seines Unfalls selbst zu tragen. Er hatte Glück, dass in diesem Fall nur das Rad beschädigt war. Ein steifes Bein oder Schlimmeres, hätte er seiner Unfallversicherung melden müssen.

Aber nun raus aufs Rad, die Sonne scheint!

Viel Spaß dabei wünscht

Olaf

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